Ist wesentlicher Gegenstand einer Reiterreise die Durchführung von Galoppaden in der ungarischen Puszta und sind derartige Galoppaden wegen einer wetterbedingten Unbereitbarkeit der Puszta während der vorgesehenen Reisezeit nicht möglich, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden vor Reiseantritt auf diesen Umstand hinzuweisen.
-LG Darmstadt Urteil v. 23.11.2011 – 25 S 142/11-