Das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es für Rauchervereine und Raucherclubs gilt. Nach Art. 2 Nr. 6 und 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten ein striktes Rauchverbot, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.
-BayVGH, Urt. v. 31.01.2012-Vf. 26-VII-10-