1. Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach den Leistungsphasen 5 – 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung.
2. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört.
3. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als „Supervisor“ Bedenken anzumelden, wenn sich die vom Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.
-OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 – 7 U 99/08-