1. Das Ausweisen von zwei Nebenräumen einer Gaststätte oder Diskothek als Raucherräume verstößt nicht gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. Nichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchverbot nicht „in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte gilt“, ist nicht hinreichend klar. Unklar ist, ob nur ein oder auch mehrere Nebenräume gestattet seien. Der Gesetzgeber hätte dies durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Da er dies nicht getan hat, kann der Betreiber einer Gaststätte aus dem Gesetz nicht ersehen, ob die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes unzulässig ist. Er muss deshalb auch kein Bußgeld fürchten.
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz lautet:
„Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.“
-OLG Oldenburg, Urt. v. 02.01.2012 – 2 SsRs 284/11-