Das Technische Hilfswerk (THW) hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für den Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006. Es existiert zwar eine spezielle Kostenregelung im THW-Gesetz. Diese ist aber erst im Juli 2009 in Kraft getreten und gilt daher nicht für die 2006 geleistete Hilfe. Ein Anspruch des THW kann auch nicht auf die allgemeinen Vorschriften über die Auslagenerstattung bei Amtshilfe gestützt werden. Das THW hat im Wesentlichen Personalkosten für den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer und Sachkosten geltend gemacht. Derartige Kosten sind jedoch von der Behörde zu tragen, die die Amtshilfe leistet. Erstattet werden können außerdem nur Auslagen, d.h. nachweisbare Baraufwendungen. Hier hat das THW seine Aufwendungen aber überwiegend pauschaliert abgerechnet oder nicht nachgewiesen.
-OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2012 – 11 LA 217/11-