Erscheint das Angebot eines Bieters ungewöhnlich niedrig, müssen öffentliche Auftraggeber dem EuGH zufolge den Bieter dazu auffordern, das Angebot zu erläutern. Hingegen sind sie nicht verpflichtet, Erläuterungen zu einem Angebot zu verlangen, das ungenau ist oder den in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen nicht entspricht. Der öffentliche Auftraggeber hat seine Erläuterungsaufforderung klar zu formulieren, so dass die Bewerber in zweckdienlicher Weise den vollen Beweis der Seriosität ihrer Angebote erbringen können.
-EUGH, Urt. v. 29.03.2012 – Rs. C-599/10-