Dem hinterbliebenen Lebenspartner, der mit einem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, steht nach dessen Tod jedenfalls seit dem 01.01.2005 Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu.
Der Hinterbliebene hat jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten. Der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung ist mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten. Denn diese Versorgung ist Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit bezogen hat. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten ist eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befinden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gilt jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 01.01.2005.
-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.04.2012 – 4 S 1773/09-