Gemeinden dürfen eine Wohnung zur Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit nur bis zu sechs Monate beschlagnahmen und müssen außerdem nachweisen, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht.
-VG Oldenburg, Urt. v. 22.05.2012 – 7 A 3069/12-