Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen ist nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang steht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sogenannten Friedwäldern zulässt.
-OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.04.2012 – 7 A 10005/12.OVG-