- Wenn dem Mieter gemäß dem Mietvertrag das Trocknen von Wäsche in der Wohnung nicht gestattet wird, ist der Vermieter gehalten, dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung zu stellen. Denn eine Wasch- und Trockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke.
- Eine vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit für einen Nebenraum kann vermieterseits nicht einseitig geändert werden.
-AG Wiesbaden, Urt. v. 29.03.2012 – 91 C 6517/11 (18)-