1. DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Maßgebend ist daher nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch VDI-Richtlinien haben keinen Normwert, sie sind nur Empfehlungen auf Grundlage der Beratungspraxis.
2. Den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 kommt nur ein Stellenwert als Mindestanforderung bei. Sie stellen anerkannte Regeln der Technik nur insoweit dar, als es nach ihrer Zweckbestimmung um die Abschirmung von Menschen in Aufenthaltsräumen von lediglich unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung geht. Werden weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt, sind die Schalldämmmaße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Das einzuhaltende Schalldämm-Maß muss sich dann an der Vereinbarung des üblichen Qualitäts- und Komfortstandards orientieren.
3. Haben die Vertragsparteien einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vereinbart, gehört ein über den Mindestanforderungen liegender Schallschutz zum Vertragsinhalt. Es muss eine gegenüber dem Mindeststandard spürbare, deutlich wahrnehmbare Erhöhung erreicht werden.
-LG Landshut, Urt. v. 31.08.2012 – 12 S 969/12-