1. Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 werden im Falle winkender lukrativer Verträge – insbesondere im Rahmen eines Wettbewerbs mit anderen Planern – durchaus im Wege der Akquisition erbracht.
2. Die bloße Entgegennahme der Planungsleistungen impliziert keinen Vertragsschluss, wenn der Planer erkannt hat, dass der Auftraggeber nur zu einem schriftlichen Vertragsschluss bereit war.
3. Im Rahmen eines kostspieligen und umfassenden Bauvorhabens (hier: rund 30 Mio. Euro) stellt eine um rund 4 Mio. Euro falsche Schätzung der Baukosten eine derart gravierende Fehlleistung dar, dass der Bauherr die Vertragsverhandlungen auch dann berechtigt abbrechen kann, wenn der Planer den Fehler zuvor korrigiert hat.
-LG Mönchengladbach, Urt. v. 30.08.2012 – 1 O 60/11-