1. Grundsätzlich muss nicht nur das Sondereigentum, sondern auch das Gemeinschaftseigentum von jedem einzelnen Erwerber abgenommen werden.
2. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Erwerber hat nur für den jeweiligen einzelnen Erwerber Folgen und wirkt nicht für andere – etwa zeitlich nachfolgende – Erwerber. Damit sind Mängelansprüche erst dann verjährt, wenn für den letzten Erwerber („Nachzügler“) Verjährungseintritt erfolgt ist.
3. Jeder einzelne Erwerber kann Mängel am Gemeinschaftseigentum eigenständig geltend machen.
4. Will die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Stelle des Erwerbers diesem zustehende Mängelansprüche einklagen, so muss sie zunächst die Erwerberrechte durch Beschluss an sich ziehen und sodann – soweit sie den Verwalter mit deren gerichtlicher Durchsetzung betrauen will – den Verwalter mit einem weiteren Mehrheitsbeschluss ermächtigen.
-OLG München, Urt. v. 03.07.2012 – 13 U 2506/11 Bau-