1. Arbeitnehmer haften für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, eingeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden grundsätzlich zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.
2. Das falsche Anschließen der Zirkulationsleitung auf den Kaltwasseranschluss durch einen Installateur entspricht nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Gleichwohl kommen derartige Fehler immer wieder vor und lassen sich auch bei ansonsten sorgfältiger Arbeitsweise nicht immer vermeiden.
-LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 06.02.2013 – 2 Sa 180/12-