1. Sieht ein Architektenvertrag eine stufen- oder phasenweise Übertragung von Leistungen vor, die durch einen nach freier Entscheidung des Bauherrn vorzunehmendem Abruf erfolgt, so kommen über diese weiteren Leistungen selbständige Einzelverträge zu Stande.
2. Ist der Ausgangsvertrag unter Geltung der HOAI 1996 abgeschlossen worden und erfolgt der Abruf weiterer Leistungen nach dem 17.08.2009, so sind diese späteren Einzelverträge auf Grundlage der HOAI 2009 abzurechnen.
-LG Koblenz, Urt. v. 28.02.2013 – 4 O 103/12-