Das Angebot der Internet-Videorecorder „Shift.TV“ und „Save.TV“ greift zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen ein. Es muss aber geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung gem. § 87 Abs. 5 UrhG einräumen müssen.
-BGH, Urt. v. 11.04.2013 – I ZR 152/11-