WEG-Recht – Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
1. Das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) führt nicht dazu, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG begründet kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren.
2. In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Das Insolvenzverfahren wurde über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Hausgelder sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung nicht beglichen. Die WEG meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag erwarb der Käufer die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Käufer mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers.
-BGH, Urt. v. 13.09.2013 – V ZR 209/12 –