Eine nachträglich geschlossene Vereinbarung, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung verzichtet, stellt keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, sondern ist eine eigenständige Vereinbarung und unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
-OLG Koblenz, Urt. v. 05.07.2013 – 10 U 1116/11-