1. Bei der Auslegung eines Bauträgervertrags ist auch der Prospekt des Bauträgers zu berücksichtigen.
2. Die vertragliche Formulierung
„1 Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohnungen“
stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung (BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) dar.
3. Wird in einem Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohnungen im Erdgeschoss eine Physiotherapiepraxis betrieben, ist die darüber im ersten Obergeschoss liegende Wohnung mangelhaft.
-OLG München, Urteil vom 25.09.2012 – 9 U 4063/11 Bau-