1. Enthält ein Grundstückskaufvertrag eine gegenseitige Bauverpflichtung, wonach

 

„die Bezugsfertigkeit […] jeweils bis spätestens 31.12.2010 gegeben sein [muss]“

 

und streiten die Parteien später über die Auslegung des Begriffs „Bezugsfertigkeit“, erscheint es fernliegend, von der Bezugsfertigkeit einer gesamten Wohnanlage nebst Außenanlagen bereits mit Bezugsfertigkeit einer einzigen Wohnung auszugehen.

 

2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.

– BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – VII ZR 269/12 –