Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich auch dann um einen der Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn auch während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde (hier: Hochschulstudium). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5. September 2013 XI R 12/12 entschieden.
– BFH, Urt. v. 05.09.13 – XI R 12/12 –