Die Verpflichtung von Anliegern zum Winterdienst erstreckt sich nur auf den Gehweg vor dem eigenen Grundstück. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz sind die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs ist aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst ist. Weist die Straße – wie hier – eine Fahrbahn auf, ist nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet. Die Fahrbahnmitte bildet die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten.
-VG Berlin, Urt. v. 29.08.2013, VG 1 K 366.11.-