Schüler an Berliner Schulen können nicht beanspruchen, dass ihre Klasse nur einen bestimmten Anteil von Mitschülern nichtdeutscher Herkunft aufweist. Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung, deutscher Schüler und solcher nichtdeutscher Herkunft gemeinsam zu unterrichten, bedeutet nicht, dass in einer Schule mit hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilt werden müssen. Vielmehr stehe der Schule bei der Zusammensetzung der Klassen ein Spielraum zu, der eine Vielzahl sachlicher Kriterien zulasse.
-VG Berlin, Urt. v. 26.09.2013 – VG 3 K 269.12-