Immissionsschutzrechtlichen Auflagen einer Baugenehmigung, die von der Baurechtsbehörde so konkretisiert und verschärft sind, dass sie als genaue Handlungsanweisung und Grundlage einer etwa notwendig werdenden Vollstreckung gegen den Bauherrn fungieren können, sind als hinreichend bestimmt anzusehen. Nachbarn der Baustelle haben somit keinen weiteren Anspruch gegenüber der Behörde auf Einschreiten gegen den durch die Baustelle hervorgerufenen Baulärm.
-VGH Hessen, Beschl. v. 11.10.2013 – 9 B 1989/13-