1. Die dingliche Unterwerfungserklärung eines Miteigentümers an einem Grundstück bezieht sich nur auf dessen Miteigentumsanteil.
2. Wird einer der Miteigentümer alleiniger Grundstückseigentümer, liegt darin nur eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des ihm ursprünglich nicht zustehenden Miteigentumsanteils. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks darf deshalb erst angeordnet werden, wenn hinsichtlich des erworbenen Miteigentumsanteils eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt und diese nach Maßgabe von § 750 ZPO zugstellt worden ist. Daran ändert auch der Grundbucheintrag „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ nichts.
-LG Kassel, Beschl. v. 13.12.2013 – 3 T 534/13-