Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet verstoßen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dieser Nutzung handele es sich planungsrechtlich nicht mehr um Wohnen, sondern um eine gewerbliche Nutzung, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern seien wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Belastungen regelmäßig problematisch und verstießen deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot.
-VG Berlin, Beschl. v. 21.02.2014 – VG 13 L 274. 13-