1. Grundsätzlich schließt jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, zumindest stillschweigend einen Architektenvertrag ab. Daher muss er damit rechnen, an den Architekten eine Vergütung zu zahlen. Besonders gilt dies, wenn die Leistung mit einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist. Denn derartige Leistungen werden regelmäßig nicht unentgeltlich erbracht.
2. Es ist davon auszugehen, dass jeder Architekt nur für eine bestimmte Zeit bereit sein wird, unentgeltliche „Vorleistungen“ im vertragslosen Zustand zu erbringen.
3. Die Beantwortung der Frage, ob der Architekt werbend tätig wird, um den Auftrag zu erhalten – dann handelt es sich um eine unentgeltliche Akquisitionstätigkeit – oder ob er bereits auf vertraglicher Grundlage eine vergütungspflichtige Tätigkeit wahrnimmt, hängt letztlich allerdings von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
4. Soll ein Architektenvertrag erst geschlossen werden, wenn eine endgültige Entscheidung über die konkrete Art des Bauvorhabens getroffen wurde, steht den Parteien frei, für die als Akquisitionstätigkeiten erbrachte Planungsleistungen ein Entgelt zu vereinbaren, das sich unterhalb der Mindestsätze der HOAI bewegt.
-OLG Jena, Urt. v. 08.01.2014 – 2 U 156/13-