1. Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, kann auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Der Mieter hatte bei Auszug einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel nicht zurückgegeben.
2. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.
-BGH, Urt. v. 05.03.2014 – VIII ZR 205/13-