1. Im unbeplanten Innenbereich erfolgt keine interkommunale Abstimmung. Für eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich fehlt es – anders als im beplanten Innenbereich (BauGB § 30) – an einer Regelungslücke, die Raum für eine solche Analogie bietet.
2. Der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde erfolgt im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 3 BauGB.
-VG Saarlouis, Urt. v. 06.01.2014 – 5 K 486/13-