Ein Bebauungsplan für eine Ortsumgehungsstraße, der die Straßentrasse in einem faktischen Vogelschutzgebiet festsetzt und damit gegen das Beeinträchtigungsverbot der europäischen Vogelschutzrichtlinie (V-RL) verstößt, wird nicht dadurch nachträglich „geheilt“, dass das Land nach Abschluss der Planung ein Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission meldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das Schutzgebiet einbezieht. Faktische Vogelschutzgebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen und damit zum Kreis der im Sinne des Art. 4 der V-RL „geeignetsten“ und als Schutzgebiete auszuweisenden Gebiete gehören. Bei der Abgrenzung faktischer Vogelschutzgebiete sind die sog. IBA-Verzeichnisse (Important Bird Areas/Bedeutende Vogelschutzgebiete) ein bedeutsames Erkenntnismittel. Ihre Indizwirkung kann nur entkräftet werden, wenn der Mitgliedstaat wissenschaftliche Beweise dafür vorlegt, dass die Verpflichtungen aus der V-RL durch andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete erfüllt werden können. Mit der Nachmeldung eines Gebiets, dessen Abgrenzung bereits dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie fachwissenschaftlich „vertretbar“ ist, ist dieser Gegenbeweis nicht erbracht.