Auf allen Bahnhöfen und Stationen müssen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ informiert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen. Die Pflicht zur Information an Bahnhöfen folgt aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach sind die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls hat der Bahnhofbetreiber Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
-OVG NRW, Urt. v. 16.05.2014 – 16 A 494/13-