Eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen in D. ansässigen Aluminiumschrottbetrieb ist rechtswidrig. Nach dem maßgeblichen Bebauungsplan ist der Schrottbetrieb auf dem Betriebsgrundstück grundsätzlich nicht zulässig. Der Betrieb ist allerdings vor Inkrafttreten des Bebauungsplans dort bereits vorhanden und genehmigt gewesen, so dass er im Rahmen des „bestandsgeschützen Umfangs“ weiter betrieben werden darf. Durch die angegriffenen Genehmigungen sind dem Anlagenbetreiber jedoch bauliche und betriebliche Änderungen – vor allem Kapazitätserweiterungen – erlaubt worden, die deutlich über den Bestandsschutz hinausgingen und zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führten. Für die geplanten Erweiterungen konnten dem Anlagenbetreiber auch keine Ausnahme oder Befreiung von den Regelungen des Bebauungsplans erteilt werden. Dies setze jedenfalls den Nachweis voraus, dass sich die Immissionsverhältnisse in der Nachbarschaft durch die Erweiterung nicht verschlechterten. Die genehmigten Änderungen verursachen jedoch Belästigungen durch tieffrequenten Lärm.
-OVG NRW, Urt. v. 22.05.2014 – 8 A 3002/11-