Wenn nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zusteht, so führt die Verweigerung dazu, dass schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt wird; der Vermieter ist sodann zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet. Der Mieter war hier für mehrere Jahre im Ausland unterwegs. Der Vermieter kann sich hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet den Vermieter nicht von der rechtlichen Fehleinschätzung. Denn er hätte sich mit Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht der Möglichkeit verschließen dürfen, dass er zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war, und durfte das Risiko einer Fehleinschätzung nicht den Mietern zuweisen.
-BGH, Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13-