1. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. Voraussetzungen für die Fälligkeit im VOB-Vertrag sind die Abnahme, der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung und der Ablauf der zweimonatigen Prüffrist. Wird die Rechnung bereits vor Fristablauf geprüft und festgestellt, tritt die Fälligkeit entsprechend früher ein.
2. Die Schlussrechnung kann die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht auslösen, wenn sie nicht prüfbar ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit innerhalb der zweimonatigen Frist rügt. Sonst wird die Werklohnforderung auch bei nicht prüfbarer Rechnung fällig.
3. Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er die geltend gemachte Forderung für nicht berechtigt, liegt darin keine Rüge der mangelnden Prüfbarkeit. Die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit muss dem Auftragnehmer vielmehr unmissverständlich verdeutlichen, dass der Bauherr nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat.
-OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2014 – 6 U 124/13-