1. Hat der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter die Schlussrechnung geprüft, die abgerechneten Mengen anerkannt und keine Preisanpassung gefordert, kann der Auftraggeber für die über 10% hinausgehende Überschreitung der Mengenansätze im Nachhinein keinen neuen Preis (mehr) verlangen.
2. Bei der Bildung eines neuen Preises wegen Mengenänderungen kommt es im VOB-Vertrag nicht darauf an, ob die zu berücksichtigenden Mehr- oder Minderkosten als angemessen im Sinne einer ortsüblichen und angemessenen Preisgestaltung anzusehen sind. Maßgeblich ist allein, ob sich aufgrund der Ursprungskalkulation eine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen ergibt.
3. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Schlussrechnungsforderung erst fällig wird, wenn sämtliche bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Auch wenn die tatsächlich ausgeführte Leistung höherwertiger als die vertraglich vorgesehene ist, weist die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und ist mangelhaft.
5. Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn es aufgrund von statischen Änderungen, Nachträgen und Behinderungen zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist und dadurch die durchgreifende Neuorganisation des Bauablaufs erforderlich wurde.
6. Fehlende Behinderungsanzeigen spielen im Rahmen der Prüfung der Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe keine Rolle.
-KG, Urteil vom 08.04.2014 – 27 U 105/13-