Die Bundespolizei ist nur unter engen Voraussetzungen zum Einschreiten auf Bahnhofsvorplätzen befugt. Das Vorgehen der Bundespolizei war rechtswidrig, weil sie für die unternommenen Maßnahmen sachlich nicht zuständig war. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs „Bahnanlage“ ist die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO). Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d.h. räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen. Hiervon ausgehend handelten im vorliegenden Fall die Bahnpolizisten außerhalb ihrer Zuständigkeit. Der Einsatzort befand sich nämlich vor dem Bahnhofsgebäude in Trier neben der Treppe auf dem Bahnhofsvorplatz.
-BVerwG, Urt. v. 28.05.2014 – BVerwG 6 C 4.13 –