Ein Planer, der nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht befugt ist, muss dies dem künftigen Auftraggeber grundsätzlich schon bei Vertragsverhandlungen offenbaren. Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung berechtigt den Auftraggeber zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder zur Kündigung aus wichtigem Grund.
-OLG Oldenburg, Urt. v. 21.05.2014 – 3 U 71/13-