Bringt der Auftragnehmer eine ausgeschriebene Grundierung nicht auf, entspricht die Ausführung nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft. Widerspricht der bauleitende Architekt trotz vorheriger Beanstandung der weiteren Verwendung einer nicht mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmenden Ausführung nicht, liegt kein Verzicht auf die Aufbringung einer im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Grundierung.
-OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 – 11 U 99/10-