Die Rechtswidrigkeit i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts, d.h. auf die Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, und nicht auf dessen Begründung. Daraus folgt, dass nicht jegliche Falschangaben in einem Förderantrag, sondern nur solche, die im konkreten Fall eine andere Regelung über die Zuwendung zur Folge haben, für eine Rücknahme genügen.
-VG Osnabrück, Urt. v. 01.07.2014 – 1 A 220/13-