1. Wer sich schriftlich dazu verpflichtet, eine Maklercourtage zu entrichten, wenn bereits zuvor erbrachte Maklerleistungen zum beabsichtigten Hauptvertrag führen, muss sich daran festhalten lassen. Diese Leistungen waren für den Interessenten provisionswürdig; dies ergibt sich aus der unterzeichneten Provisionsverpflichtung. Sollte er sie trotz Vorkenntnis von dem Objekt unterzeichnet haben, hat er sich damit entsprechend selbständig verpflichtet.
2. Der Text der späteren „Objektnachweisbestätigung“ hatte folgenden Inhalt:
„Hiermit bestätigte ich, …, dass mir die Immobilie Hotel A. mit Wohnungen und Bürofläche in R. , … zum Kauf per E-Mail nachgewiesen wurde. Mir wurde ein Kaufpreis in Höhe von 600.000 Euro zzgl. NK. benannt. Die Immobilie wurde von mir im Beisein von Herrn H. am … besichtigt. Ich erkenne die Höhe der Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises zzgl. MwSt sowie deren Fälligkeit bei Kaufpreisfälligkeit eines notariellen Kaufvertrages an.“
-BGH, Urteil vom 03.07.2014 – III ZR 530/13-