Die oberste Dienstbehörde kann unter Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 („Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“) zu dem Ergebnis gelangen, dass die bei der Polizeianwärterin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung ungeachtet ihrer verbalen Aussage den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei überschreiten. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 bezweckt das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpert. Das (individuelle) Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft angeboten worden.
-Hessischer VGH, Beschl. v. 11.07.2014 – 1 B 1006/14-