1. Wird der Einwand fehlender Prüfbarkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, ist der Auftraggeber mit diesem Einwand ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass die Honorarforderung des Architekten fällig wird und die Verjährung zu laufen beginnt.
2. Auch wenn der Auftraggeber nicht alsbald Bedenken gegen die Prüfbarkeit erhebt, verliert er dadurch nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung, sondern ist uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen. Dies kann er auch mit solchen Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen.
3. Die bloße Angabe verschiedener Werte genügt nicht, um die Berechtigung einer geltend gemachten Honorarforderung schlüssig darzulegen. Hierzu müssen nicht nur die Ergebnisse der Kostenermittlung, sondern auch die dieser zugrunde liegenden Kriterien angegeben werden.
4. Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die Prüfbarkeit führen im Honorarprozess dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und die Klage (endgültig) als unbegründet abgewiesen wird.
-OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2014 – 21 U 90/13-