Lässt sich der im Baugewerbe erfahrene Auftraggeber zwei Angebote über zwei verschiedene Putzarten vorlegen und entscheidet er sich ohne Nachfrage für eine von ihnen, ist davon auszugehen, dass er um deren Vor- und Nachteile weiß. Eine besondere Hinweis- und Aufklärungspflicht besteht für den Auftragnehmer bei dieser Sachlage nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht.
–OLG Nürnberg, Urt. v. 28.05.2014 – 2 U 2205/12–