1. Der Betrieb eines Nagelstudios ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig.
2. Auch wenn in einem Bereich, der in einem Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzt ist, drei bis vier Betriebe vorhanden sind, ist der Bebauungsplan insoweit nicht funktionslos geworden.
-VG Ansbach, Urteil vom 16.10.2014 – 3 K 14.00594-