1. Anwohner eines Kinderspielplatzes können grundsätzlich nicht verlangen, dass wegen des Kinderlärms der Spielplatz verlegt oder eingestellt wird. Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die einschlägige Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthält deshalb die Vorgabe, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten.
2. Eine Ausnahme kann im konkreten Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände bestehen, bspw. bei unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten.
3. Schließlich hatte die beklagte Stadt bei der Wahl des Standortes des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Nicht zuletzt hat die Stadt den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen.
-VG Trier, Urt. v. 28.01.2015 – 5 K 1542/14.TR-