Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln ist als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit ist unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpfe sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Der Mietgebrauch der Mieterin ist durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt; sie kann deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann.


-BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 104/09-