1. Der Objektplaner, der zugleich Fachplanungsleistungen erbringt, erhält sowohl das entsprechende volle Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2009 als auch – über die Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung – eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung.
2. Ein Architekt hat den Auftraggeber darüber zu informieren, wann konkret welche Handwerker, die die Fachplanung miterledigen sollen, beauftragt werden müssen und welche Folgen eine verspätete Beauftragung mit sich bringt.
-OLG Celle, Urteil vom 08.10.2014 – 14 U 10/14-