Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes darf einer Person versagt werden, die ein solches Tier zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts von einem Hundehalter ohne Erlaubnis übernimmt, dieser jedoch weiter eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund behält. Die rechtlichen Vorgaben würden bewusst umgangen, wenn erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen, dieser bei drohender Versagung der Erlaubnis dann an eine andere Person abgegeben werde, ohne dass der ursprüngliche Hundehalter seine Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier verliere. Hier wohnten Sohn und Vater im selben Haus und es sei vorgesehen, dass sich der Hund bei beiden aufhalte. Damit stellten sich letztlich beide als Hundehalter dar. Es sei auch unerheblich, ob beim Erwerb bekannt gewesen sei, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele. Im Rahmen von Gefahrenabwehr – wie nach dem Gesetz über gefährliche Hunde – komme es auf ein Verschulden nicht an.
-VG Mainz, Beschl. v. 18.03.2015 – 1 L 72/15.MZ-