Die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3) tritt nur ein, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Die Angabe im Mahnbescheid „Schadensersatz aus ANLAGEBERATUNGS-Vertrag gem. Prospekthaftung vom 30.12.94“ genügt diesen Anforderungen nicht. Diesen Angaben ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Forderungen geltend gemacht werden sollen. Es ist zumindest die Angabe des Fonds erforderlich, um die erforderliche Zuordnung und damit eine Prüfung der Forderung zu ermöglichen.
-KG, Beschl. v. 11.06.2015 – 12 U 173/13-