- Es verbleibt dabei, dass Alternativpositionen nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse hieran besteht, ausgeschrieben werden dürfen.
- Die Absicht, den Markt zu erkunden, ist kein solches berechtigtes Interesse.
- Ist ein berechtigtes Interesse der Vergabestelle in keiner Weise zu erkennen, kommt es nicht mehr im Einzelnen darauf an, ob und wie weit das Transparenzprinzip gefährdet ist.
-OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 – Verg 5/15-